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   OVG Hamburg, 05.02.1993 - Bs VI 11/93   

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https://dejure.org/1993,7277
OVG Hamburg, 05.02.1993 - Bs VI 11/93 (https://dejure.org/1993,7277)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.1993 - Bs VI 11/93 (https://dejure.org/1993,7277)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 1993 - Bs VI 11/93 (https://dejure.org/1993,7277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Als Folgemaßnahme des S-Bahnbaus hergestellte Straße der Deutschen Bahn AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Planfeststellungsbeschluß; Deutsche Bundesbahn; Folgemaßnahme; S-Bahnbau; Gemeinde; Erschließungslast; Erschließungsbeitrag

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 10.81

    Erschließungsanlage - Erschließungsaufgabe - Gemeinde - Erschließungsbeitrag -

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.1993 - Bs VI 11/93
    Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gemeinden Erschließungsbeiträge nur erheben dürfen, soweit sie Erschließungsanlagen in Erfüllung der ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauG/BauGB obliegender Erschließungslast herstellen (ständige Rspr. Los Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil des BVerwG vom 25.11.1981, 8 C 10.81 = UStZ 1982 S. 92; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1983, OVG Bf VI 164/81 = UStZ 1984 S. 119, bestätigt durch BVerwG Urt. vom 25.1.1985, 8 C 82.83 = BRS Bd. 43 S. 43).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 82.83

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer beitragsfähigen Erschließungsanlage -

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.1993 - Bs VI 11/93
    Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gemeinden Erschließungsbeiträge nur erheben dürfen, soweit sie Erschließungsanlagen in Erfüllung der ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauG/BauGB obliegender Erschließungslast herstellen (ständige Rspr. Los Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil des BVerwG vom 25.11.1981, 8 C 10.81 = UStZ 1982 S. 92; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1983, OVG Bf VI 164/81 = UStZ 1984 S. 119, bestätigt durch BVerwG Urt. vom 25.1.1985, 8 C 82.83 = BRS Bd. 43 S. 43).
  • OVG Hamburg, 26.04.1983 - Bf VI 164/81
    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.1993 - Bs VI 11/93
    Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gemeinden Erschließungsbeiträge nur erheben dürfen, soweit sie Erschließungsanlagen in Erfüllung der ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauG/BauGB obliegender Erschließungslast herstellen (ständige Rspr. Los Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil des BVerwG vom 25.11.1981, 8 C 10.81 = UStZ 1982 S. 92; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1983, OVG Bf VI 164/81 = UStZ 1984 S. 119, bestätigt durch BVerwG Urt. vom 25.1.1985, 8 C 82.83 = BRS Bd. 43 S. 43).
  • VGH Hessen, 05.12.2007 - 5 UE 136/07

    Keine Erschließungsbeitragspflicht der Anwohner bei Auferlegung der

    Aus den §§ 123 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BauGB ergibt sich, dass die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen nur erheben dürfen, sofern die Erschließung der Gemeinde als eigene Aufgabe obliegt (BVerwG, Urteil vom 25. November 1981, a.a.O.; vgl. auch: Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 82.83 -, Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 26; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - Bs VI 11/93 -, KStZ 1994, 39).
  • VG München, 15.03.2011 - M 2 K 10.1515

    Vorausleistung; Erschließungsbeitrag; nicht abrechenbare Erschließungsanlage;

    Auch der Umstand, dass die Beklagte in der Kreuzungsvereinbarung, die sie unter dem 21. Februar/22. März 1991 mit der Deutschen Bundesbahn gem. § 5 EKrG (in der Fassung v. 21.3.1971, BGBl. I S. 337) geschlossen hat, sich verpflichtete, die Straßenbaumaßnahmen hinsichtlich der ...straße in dem hier maßgeblichen Streckenteil durchzuführen (§ 4 Abs. 1 c)), vermag nichts daran zu ändern, dass die Beklagte die Straße nicht in Erfüllung ihrer eigenen, nach § 123 Abs. 1 BBauG/BauGB obliegenden Erschließungsaufgabe hergestellt hat (OVG Hamburg v. 5.2.1993 - Bs. VI 11/93 -, KStZ 1994, 39).

    Dem entspricht es, dass die Beklagte in § 5 der Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bundesbahn eine Kostenregelung auf der Grundlage der Vorschriften des EKrG getroffen hat, wonach sämtliche kreuzungsbedingten Kosten - unter Einschluss der Kosten für die Straßenbauarbeiten an der ...straße - zu je einem Drittel von der Bundesbahn, dem Bund und der Beklagten getragen werden sollten (§ 5 Abs. 2.2 Kreuzungsvereinbarung; vgl. zum Ganzen auch: OVG Hamburg KStZ 1994, 39).

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